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  • Wohlstand genießen bedeutet nicht zwingend alles besitzen zu müssen

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  • Wein und ein gutes Buch genießen und entspannen

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  • Mit zunehmendem Lebensalter  wird Zeit zum wertvollsten Gut

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Steuerneutral Schenken und Vererben von Wertpapieren und Depots – Nießbrauch mit Wertpapiervermögen in einer Lebensversicherung

Steuerneutral Schenken und Vererben von Wertpapieren und Depots – Nießbrauch mit Wertpapiervermögen in einer Lebensversicherung

Beim Nießbrauch verschenkt man einen Vermögenswert, doch die daraus resultierenden Einnahmen und Erträge behält man. Bekannt geworden ist diese Möglichkeit vor allem bei der Übertragung von Immobilien.
Schenkt beispielsweise ein Vater eine Immobilie mit Nießbrauch an seine Tochter, so wird diese Eigentümerin der Immobilie, die Mieteinnahmen gehören jedoch bis zu dessen Tod dem Vater. Vorteil: Die Immobilie gehört später nicht zum Erbe, somit fällt für diese keine Erbschaftssteuer an. Zusätzlich vermindert der Nießbrauch den Wert des zu übertragenden Vermögens.

Schenkung von Wertpapieren mit Nießbrauch

Weniger bekannt ist die Anwendung des Nießbrauchs bei einer Schenkung mit Nießbrauchvorbehalt an Wertpapiervermögen im Rahmen einer Versicherungslösung. Obwohl dies nach §§ 1068 ff. BGB ebenso möglich ist. Auch hier bleiben die Dividenden beim Schenker und er entscheidet weiterhin über die Zusammensetzung des Depots, rechtlich gehört das Depot jedoch dem Beschenkten.

Ein Nießbrauch wird als privatschriftliche Vereinbarung zwi­schen dem Beschenkten (z. B. Kinder oder Enkelkinder) und dem Nieß­brauchnehmer (z.B. dem Vater oder der Mutter) bei der Übertragung des Versicherungsvertrages abgeschlossen und sowohl dem Ver­sicherer als auch dem Finanzamt angezeigt. Der Beschenkte kann für Einräumung des Nießbrauchs einen steuerlichen Nutzungswert bei der Berechnung der Schenkungsteuer ab­ziehen und so die Schenkungsteuer drastisch reduzieren. Die­se Reduzierung der schenkungssteuerlichen Bemessungs­grundlage auf Basis des ErbStG und BewG, richtet sich nach dem Alter des Nießbrauchberechtigten. Je jünger dieser ist, desto höher ist seine Lebenserwartung und desto länger genießt er die Erträge des Vermögens. Damit erhöht sich der steuerlich abzugsfähige Nutzwert für den Beschenkten.

Der Nießbrauchnehmer (Vater/Mutter) erhält zu Lebzeiten die Erträ­ge. Der beschenkte Versicherungsnehmer kann nach der Schenkung (Kinder/Enkel) den Versicherungsvertrag und die Wertpapiere nur mit Zustimmung des Vaters/der Mutter verändern, kündigen, verpfänden oder übertragen. Hier liegt ein zusätzlicher wesentlicher Vorteil der Strukturierung, der Schenker „behält die Kontrolle“ auf dem Vermögensteil. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass beim Versterben der Eltern der Übergang an die Erben automatisch erfolgt. Dies entlastet die Erben, die neben der Trauer sehr viele Dinge regeln und organisieren müssen. Wichtig ist in diesem Modell, dass sie einen Versicherer auswählen der in diesem Modell absolut rechtsicher und gesetzeskonform agiert - solche Versicherer sind rar und schwer zu finden.

Beispiel 1

Ein 65-jähriger Vater schenkt seinem Sohn eine Versiche­rungspolice die ein Depot im Wert von 1 Million € enthält. Der abzugsfähige Nutz­wert für den Beschenkten beträgt in diesem Fall 610.000 Euro.

Durch den Schenkung-Freibetrag von 400.000 €, ist die komplette Schenkung steuerfrei. Mit dieser Strukturie­rung spart der Beschenkte nach Berücksichtigung des Freibe­trags 90.000 € an Schenkungssteuer.

Die an den Nießbrauchnehmer zukünftig fließenden Erträge werden ebenfalls steuerreduziert vereinnahmt, denn nur der günstige Ertragsanteil unterliegt der Abgeltungsteuer.

Beispiel 2

Ein Ehepaar (beide 50 Jahre alt) schenkt den beiden volljährigen Kindern ein Depot innerhalb einer Versicherungspolice mit einem Wert von 6 Mio. Euro. Der abzugsfähige Nutz­wert für jeden Beschenkten beträgt in diesem Fall 1,1 Mio. Euro. Damit erhält jedes Kind je 1,5 Mio. € von jedem Elternteil. Vermindert um den Wert des Nießbrauchs (1,1 Mio. €) verbleibt ein steuerpflichtiger Betrag von 400.000 €. Das ist genau der Betrag, der steuerfrei geschenkt werden kann. Im Ergebnis können so 6 Mio. € ohne Schenkungssteuer an die beiden Kinder weitergegeben werden.

Auch hier fließen den Nießbrauchnehmern die zukünftigen Erträge steuerreduziert zu, da nur der günstige Ertragsanteil der Abgeltungsteuer unterliegt.

Fazit

Ein Nießbrauchrecht an einer fondsgebundenen Lebensversicherung ermöglicht zum einen eine erhebliche Reduzierung der Schenkung- und Erbschaftssteuerlast und gewährt zusätzlich dem Nieß­brauchnehmer einen signifikanten Steuervorteil auf die Er­träge. Gleichzeitig behält der Schenker aber „die Kontrolle auf den Wertpapieren“, der Beschenkte kann nicht über das Vermögen verfügen.

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